Informationen zur Teilnahme/Befreiung vom Präsenzunterricht aufgrund von Covid 19

Ausbildungsbetriebe können mangels sachlicher Zuständigkeit keine Befreiung vom Präsenzunterricht an der Berufsschule aussprechen können. Dies obliegt gemäß § 3 Abs. 5 der 2. Corona-VO (Stand: 19. September 2020) der Schulleitung:

„(5) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.“

Davon abgesehen entfällt die Präsenzpflicht noch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 der 2. Corona-VO in den dort normierten Fällen:

„(2) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen,1.wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.“

Wir können Auszubildenden gemäß Hygieneplan 6.0 vom Präsenzunterricht befreien, wenn sie das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs durch ein ärztliches Attest nachweisen.

"Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer individuellen ärztlichen Bewertung im Falle einer Erkrankung dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, können grundsätzlich vor Ort im Präsenzunterricht in bestehenden Lerngruppen beschult werden, wenn besondere Hygienemaßnahmen (insbesondere die Abstandsregelung) für diese vorhanden sind bzw. organisiert werden können.

Gleichzeitig besteht die Möglichkeit einer Befreiung dieser Schülerinnen und Schüler von der Unterrichtsteilnahmepflicht in Präsenzform. Ein ärztliches Attest ist vorzulegen. Für die betroffenen Schülerinnen und Schüler tritt der Distanzunterricht an die Stelle des Präsenzunterrichts; ein Anspruch auf bestimmte Formen des Unterrichts besteht nicht. [... Die schwangeren Schülerinnen erhalten ein Angebot im Distanzunterricht, das dem Präsenzunterricht möglichst gleichsteht; ein Anspruch auf bestimmte Formen des Unterrichts besteht nicht."

Im Zusammenhang mit Covid 19 müssen in folgenden Fällen Auszubildende dem Unterricht fernbleiben:

  1. Sie sind nachweislich an Covid 19 erkrankt.
  • Befolgen Sie die Anweisungen der Ärzte und des Gesundheitsamtes mit dem Sie in Kontakt stehen.
  • Informieren Sie die Schule
  1. Sie hatten außerhalb des Unterrichts Kontakt zu einer Person, die nachweislich an Covid 19 erkrankt ist.
  • Suchen Sie eine/n Arzt/Ärztin auf und informieren Sie ggf. das Gesundheitsamt.
  • Befolgen Sie die Vorgaben des Gesundheitsamtes bzw. den ärztlichen Rat.
  • Informieren Sie die Schule
  1. Sie zeigen Krankheitssymptome
  • Suchen Sie eine/n Arzt/Ärztin auf und befolgen Sie deren Rat.

Wenn Sie Kontakt zu einer Person hatten die vielleicht aber noch nicht bestätigt an Covid 19 erkrankt ist befreit dies alleine nicht von der Berufsschulpflicht.

 

 In einer Klasse tritt ein Covid 19 Fall auf

Aufgrund der geltenden Maskenpflicht entscheidet das Gesundheitsamt Frankfurt in der Regel für unsere Schule, dass der Schulbetrieb für die betroffene Klasse fortgeführt wird.

Es wird Kontakt mit der betroffenen Person aufgenommen und aufgrund deren Kontaktangaben eine Nachverfolgung durchgeführt. In diesem Zusammenhang ist es möglich, dass das Gesundheitsamt auch weitere Schüler*innen in der Klasse kontaktiert.

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